28.10.2014 BGH: Gebühren für Verbraucherdarlehen Verjährungsbeginn 2011

Die Banken müssen Bearbeitungsgebühren, die sie seit 2005 bei Vergabe von Darlehen an Verbraucher vereinnahmt haben, wieder erstatten. Die kenntnisabhängige Verjährung begann 2011 (so der Bundesgerichthof 28.10.2014 Az: XI ZR 17/14). Nach Ablauf des 31.12.2014 können sich die Banken auf Verjährung berufen. Damit wären alle Erstattungsansprüche, die bis einschließlich 2011 entstanden sind, nicht mehr durchsetzbar.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt



17.06.2014 BGH: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Helmpflicht für Fahrradfahrer weder derzeit besteht, noch sich so weit im allgemeinen Verkehrsbewusstsein durchgesetzt habe, dass dieser zwingend zum Eigenschutz erforderlich sei. Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (OLG Schleswig) war von einer Mitschuld der Fahrradfahrerin in Höhe von 20 % wegen Nichttragen eines Helms ausgegangen. Diese Entscheidung hob der BGH auf, die Fahrradfahrerin erhielt nun vollständigen Schadenersatz. Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/2014 vom 17.06.2014 zu VI ZR 281/13.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt



21.05.2014 EU Richtlinie für Verbraucherschutz (ab dem 13.06.2104)

Ab dem 13.06.2014 gelten für Kaufverträge mit Verbrauchern innerhalb der EU die über Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon, Katalog oder auch Haustürgeschäfte) getätigt werden neue Regeln:

Informationspflicht der Verkäufer über Gesamtpreis, einschließlich aller Steuern und Zusatzkosten, wesentliche Eigenschaften der Ware oder Leistung und sämtliche Zahlungs- und Lieferbedingungen. Nur die Kosten, über die informiert wurde, müssen vom Verbraucher getragen werden. Als Ausnahmen gelten Geschäfte des täglichen Lebens (Supermarkt da gilt „gekauft wie gesehen"). Bei Geldkartennutzung dürfen nur die Kosten weitergereicht werden, die tatsächlich angefallen sind zudem muss eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Bei Laufzeitverträgen (bspw. Mobiltelefon) muss im Vorfeld sowohl über Laufzeit, Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Service Hotlines für Kunden sind bis auf die Telefonverbindungskosten gebührenfrei. Buttonpflicht bei Onlinekäufen. Die tatsächliche Bestellung muss mit einem Button abgeschlossen werden, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Kauf nun getätigt wird (gilt bei uns schon seit 08/2012). Zudem gilt: Voreingestellte Häkchen sind unwirksam. Jede Option muss vom Kunden gesetzt werden. Das Widerrufsrecht wird europaweit vereinheitlicht auf 14 Tage. Die Frist beginnt bei Verbraucherkäufen mit Erhalt der Ware. Wird nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich die Frist auf 12 Monate. Neu: Erst widerrufen, dann zurückschicken. Nach erfolgtem Widerruf muss die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden. Die Rücksendekosten trägt unter Umständen der Verbraucher, auch bei einem Warenwert unter 40 €. Der widerruf ist nach wie vor bei bestimmten Geschäften ausgeschlossen (kundenspezifisch angefertigte oder leicht verderbliche Ware). Versiegelte CDs / DVDs etc oder Computersoftware darf nur ungeöffnet zurückgeschickte werden.

(Quelle: Bundesregierung Aktuelles 21.05.2014)

Frank Heinemann, Rechtsanwalt Lippstadt



21.05.2014 OLG Koblenz: Anspruch auf Löschung von intimen Fotos nach Beziehungsende

Nach Ende einer Beziehung besteht ein Anspruch auf Löschung intimer Fotos, auch wenn diese mit Einwilligung des Partners angefertigt wurden. Die Einwilligung habe „auch" den Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen in Besitz habe und über sie verfüge. Die Einwilligung kann aber widerrufen werden, wenn aufgrund veränderter Umstände das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Vorrang vor dem Umstand eingeräumt werden muss, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Einwilligung erteilt wurde. Dies sei insbesondere bei intimen Aufnahmen der Fall, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen. An dieser Stelle zeiht das OLG die Grenze und willigt dem ehemaligen Partner zu, andere, nicht kompromittierende Aufnahmen weiterhin zu besitzen. Bei diesen Bildern (Urlaubsbilder oder ähnliches) überwiege das Eigentumsrecht des Partners, da die Aufnahmen nur in geringem Maße geeignet wären, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beinträchtigen. Hier sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Anfertigung von Fotos bei Festen und Feiern und im Urlaub gestattet werden, diese auf Dauer zu nutzen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Koblenz vom 21.05.2014

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt



06.05.2014 BAG: gesetzlicher Urlaub bleibt (auch nach unbezahltem Sonderurlaub)

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erneut entschieden, dass der gesetzlicher Urlaubsanspruch nach heutiger (europarechtskonformer) Auffassung lediglich an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit geknüpft ist. Lediglich einzelne spezialgesetzliche Regelungen erlauben dem Arbeitgeber die Kürzung des Anspruchs (bspw. Elternzeit, Wehrdienst). Während der Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) gibt es eine solche Regelung nicht. Vereinbaren die Parteien ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, so hindert dies weder an der Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung desselben berechtigt. Die Klägerin hatte unbezahlten Sonderurlaub vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage auf Urlaubsabgeltung abgewiesen hatte, hob das LAG Berlin Brandenburg das Urteil auf. Die Arbeitgeberin scheiterte in der Revision.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung 22/2014 vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12)

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt



09.04.2014 BAG: Anspruch auf Schichtdienst ohne Nachtdienst (Krankenhaus)

Kann eine Krankenschwester krankheitsbedingt „nur" nicht mehr in der Nachtschicht arbeiten, hat sie Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtdienst. So entschied es der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie auch die Vorinstanzen.

Der Pflegedirektor schickte die klagende Krankenschwester nach einer betriebsärztlichen Untersuchung, in der die festgestellte Nachtdienstuntauglichkeit bestätigt wurde, nach Hause (Juni 2012). Die Klägerin bot ihre Arbeitskraft an. Bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung, dann Arbeitslosengeld. Die auf Entgeltzahlung gerichtete Klage für die Zeit der Nichtbeschäftigung war letztlich erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten ausüben. Die Arbeitgeberin hat auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht zu nehmen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung 16/2014 vom 09.04.2014 (10 AZR 637/13).

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt



06.03.2014 OLG-Hamm: Verkehrssicherungspflicht eines Modehauses

Ein Modehaus verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es einen Modeständer vorhält, an dem ein Kleinkind ziehen kann, so dass dieser umfällt und das Kind verletzt. Ein vierjähriges Kleinkind zog an einem mit Gürteln bestückten ca. 1,60 m hohen Ständer, der kippte um, ein Zacken/Harken verletzte das Auge des Kindes (Operation, ggf. Dauerschaden am Sehnerv). Dem Kind wurde ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen. Es habe ein Zuggewicht von 800g, die auch von einem Kleinkind aufgebracht werden könne, gereicht, um den Ständer zu kippen, so der Sachverständige. Die Haltevorrichtungen für die Gürtel enthielten eine potentielle Verletzungsgefahr. Diese Gefahrenquelle habe das Modehaus beseitigen müssen. Den Eltern sei keine Mitschuld aufgrund mangelnder Aufsicht anzulasten, da sie sich lediglich 5 m entfernt von ihrem Kind aufgehalten haben und nicht damit rechnen brauchten, das durch kurzfristiges Ziehen an einem Gürtel dieser Ständer umkippen werde. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 07.05.2014 zu 6 U 186/13, Urteil vom 06.03.2014.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt Lippstadt



27.01.2014: Redtube Streaming Abmahnungen: LG Köln rudert und rudert

Die ersten Beschwerden Betroffener sind von Erfolg gekrönt. Die Kammern des LG Köln, welche die Auskunftsbeschlüsse erlassen haben, müssen nunmehr den betroffenen Beschwerdeführern gegenüber zugeben, dass deren Rechte durch die Verurteilung zur Auskunft verletzt wurden. Die Argumentation findet auf der tatsachenebenen statt. Letztlich fehle es an der Darstellung, wie denn die IP-Adressen in einer Sender-Empfänger Kommunikation ermittelt worden sei, ohne in diese Kommunikation als unbeteiligter Dritter einzugreifen. Die Beschwerdekosten wurden der Antragstellerin „The Archive" auferlegt. Dumm nur, wenn dort nichts zu holen ist, dann trifft es den Beschwerdeführer als sogenannter Ersatzschuldner.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt



08.01.2014 BGH: Keine zwangsläufige Haftung bei illegalem Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechtsposition der Anschlussinhaber, die bei illegalem Filesharing als Störer haften. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte eingeräumt, dass sein 20-jähriger Stiefsohn die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, dem er seinen Anschluss zur Verfügung gestellt hatte. Dieser hatte 2006 umfangreiches Musikmaterial angesammelt und via Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Die üblichen vier führenden Tonträgerhersteller hatte ihn auf insgesamt 3.454,60 € Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Auf diesen Kosten bleiben die Kläger nun sitzen. Es müsse berücksichtigt werden, dass bei die Überlassung eines Internetanschlusses an einen Volljährigen Familienangehörigen auf familiärer Verbundenheit beruht und der Volljährige für seine Handlungen selbst verantwortlich sei. Der Anschlussinhaber sei aufgrund des besonderen familiären Vertrauensverhältnisses und der Eigenverantwortung des volljährigen Familienangehörigen berechtigt, seinen Anschluss dem volljährigen Familienangehörigen zu überlassen ohne diesen gesondert zu belehren oder zu überwachen. Dies ändere sich erst, wenn er Kenntnis von der vermeintlichen Rechtsverletzung (z. B. durch eine Abmahnung) erlangt. Erst dann müsse er Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen. (Quelle: BGH Pressemitteilung 5/2014 I ZR 169/12 – BearShare)

Anm.: Keine Entwarnung für Anschlussinhaber aber Fortsetzung des BGH dem kommerzialisierten Abmahngeschäft entgegenzutreten. I. E. durchbricht der BGH mit seiner Entscheidung die uneingeschränkte Störerhaftung des Anschlussinhabers. Ein weiterer kleiner Schritt in die richtige Richtung.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt



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