17.06.2014 BGH: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Helmpflicht für Fahrradfahrer weder derzeit besteht, noch sich so weit im allgemeinen Verkehrsbewusstsein durchgesetzt habe, dass dieser zwingend zum Eigenschutz erforderlich sei. Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (OLG Schleswig) war von einer Mitschuld der Fahrradfahrerin in Höhe von 20 % wegen Nichttragen eines Helms ausgegangen. Diese Entscheidung hob der BGH auf, die Fahrradfahrerin erhielt nun vollständigen Schadenersatz. Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/2014 vom 17.06.2014 zu VI ZR 281/13.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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