06.05.2014 BAG: gesetzlicher Urlaub bleibt (auch nach unbezahltem Sonderurlaub)

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erneut entschieden, dass der gesetzlicher Urlaubsanspruch nach heutiger (europarechtskonformer) Auffassung lediglich an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit geknüpft ist. Lediglich einzelne spezialgesetzliche Regelungen erlauben dem Arbeitgeber die Kürzung des Anspruchs (bspw. Elternzeit, Wehrdienst). Während der Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) gibt es eine solche Regelung nicht. Vereinbaren die Parteien ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, so hindert dies weder an der Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung desselben berechtigt. Die Klägerin hatte unbezahlten Sonderurlaub vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage auf Urlaubsabgeltung abgewiesen hatte, hob das LAG Berlin Brandenburg das Urteil auf. Die Arbeitgeberin scheiterte in der Revision.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung 22/2014 vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12)

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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