08.01.2014 BGH: Keine zwangsläufige Haftung bei illegalem Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechtsposition der Anschlussinhaber, die bei illegalem Filesharing als Störer haften. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte eingeräumt, dass sein 20-jähriger Stiefsohn die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, dem er seinen Anschluss zur Verfügung gestellt hatte. Dieser hatte 2006 umfangreiches Musikmaterial angesammelt und via Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Die üblichen vier führenden Tonträgerhersteller hatte ihn auf insgesamt 3.454,60 € Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Auf diesen Kosten bleiben die Kläger nun sitzen. Es müsse berücksichtigt werden, dass bei die Überlassung eines Internetanschlusses an einen Volljährigen Familienangehörigen auf familiärer Verbundenheit beruht und der Volljährige für seine Handlungen selbst verantwortlich sei. Der Anschlussinhaber sei aufgrund des besonderen familiären Vertrauensverhältnisses und der Eigenverantwortung des volljährigen Familienangehörigen berechtigt, seinen Anschluss dem volljährigen Familienangehörigen zu überlassen ohne diesen gesondert zu belehren oder zu überwachen. Dies ändere sich erst, wenn er Kenntnis von der vermeintlichen Rechtsverletzung (z. B. durch eine Abmahnung) erlangt. Erst dann müsse er Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen. (Quelle: BGH Pressemitteilung 5/2014 I ZR 169/12 – BearShare)
Anm.: Keine Entwarnung für Anschlussinhaber aber Fortsetzung des BGH dem kommerzialisierten Abmahngeschäft entgegenzutreten. I. E. durchbricht der BGH mit seiner Entscheidung die uneingeschränkte Störerhaftung des Anschlussinhabers. Ein weiterer kleiner Schritt in die richtige Richtung.
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt