19.11.2015: BAG: Keine Anrechnung von Praktikum auf Probezeit im Ausbildungsverhältnis

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2015 einmal mehr klargestellt, dass ein Ausbildungsverhältnis rechtlich selbständig zu betrachten ist und in keinerlei direkter Beziehung zu einem vorangegangenen Praktikum steht.
§ 20 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht keinerlei Anrechnung vorangegangener Tätigkeiten vor, daher kann, soweit eine Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis vereinbart sei, auch innerhalb dieser, ohne Einhaltung einer Kündigungsrist gem. § 22 Abs. 1 BBiG gekündigt werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Vorbeschäftigung in einem Praktikum (wie hier) oder in einem Arbeitsverhältnis (so schon BAG 16.12.2004 – 6 AZR 127/04) bestanden habe.

Anm.: Die Entscheidung ist sicherlich begrüßenswert, bedenkt man, dass ein Berufsausbildungsverhältnis sonst faktisch nicht aufzulösen ist (vgl. § 22 Abs. 2 ff. BBiG).

(Quelle Pressemitteilungen Bundesarbeitsgericht Nr.59/15 zu BAG 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 -)
Frank Heinemann, Fachanwalt Arbeitsrecht, Lippstadt



15.01.2015: OLG Hamm: Blick auf Handy-Navi / ins Internet verboten (Bußgeld)

Für den 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat sind Hände des Fahrers am „Smartphone" ein rotes Tuch. Auch der Blick aufs Smartphone-Navi führt zum Bußgeld. Der Fahrer hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe aufs Smartphone gesehen um die nächste Werkstatt aufsuchen zu können nachdem an seinem Fahrzeug die Motorkontrollleuchte aufleuchtete.

Das erkennende Gericht begründete seine Entscheidung im Hinblick auf § 23 Abs. 1a StVO. Demnach darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht „benutzen", wenn der es dafür aufnehmen oder halten muss. Nach Lesart des Senats bedeutet „Benutzung" des Geräts damit jedwede bestimmungsgemäße Bedienung des Geräts, somit auch die Nutzung als Navi (zuvor schon für die Nutzung als Navi OLG Hamm 18.03.2013 (5 RBs 11/13) oder zur Recherche im Internet.
Merke: Wann immer das Gerät in die Hand genommen werden muss, ist beim Bußgeldsenat in Hamm Schluss.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 05.03.2015 zu OLG Hamm 15.01.2015 (1 RBs 11/13).
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt



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