19.11.2015: BAG: Keine Anrechnung von Praktikum auf Probezeit im Ausbildungsverhältnis

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2015 einmal mehr klargestellt, dass ein Ausbildungsverhältnis rechtlich selbständig zu betrachten ist und in keinerlei direkter Beziehung zu einem vorangegangenen Praktikum steht.
§ 20 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht keinerlei Anrechnung vorangegangener Tätigkeiten vor, daher kann, soweit eine Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis vereinbart sei, auch innerhalb dieser, ohne Einhaltung einer Kündigungsrist gem. § 22 Abs. 1 BBiG gekündigt werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Vorbeschäftigung in einem Praktikum (wie hier) oder in einem Arbeitsverhältnis (so schon BAG 16.12.2004 – 6 AZR 127/04) bestanden habe.

Anm.: Die Entscheidung ist sicherlich begrüßenswert, bedenkt man, dass ein Berufsausbildungsverhältnis sonst faktisch nicht aufzulösen ist (vgl. § 22 Abs. 2 ff. BBiG).

(Quelle Pressemitteilungen Bundesarbeitsgericht Nr.59/15 zu BAG 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 -)
Frank Heinemann, Fachanwalt Arbeitsrecht, Lippstadt

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