15.01.2015: OLG Hamm: Blick auf Handy-Navi / ins Internet verboten (Bußgeld)
Für den 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat sind Hände des Fahrers am „Smartphone" ein rotes Tuch. Auch der Blick aufs Smartphone-Navi führt zum Bußgeld. Der Fahrer hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe aufs Smartphone gesehen um die nächste Werkstatt aufsuchen zu können nachdem an seinem Fahrzeug die Motorkontrollleuchte aufleuchtete.
Das erkennende Gericht begründete seine Entscheidung im Hinblick auf § 23 Abs. 1a StVO. Demnach darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht „benutzen", wenn der es dafür aufnehmen oder halten muss. Nach Lesart des Senats bedeutet „Benutzung" des Geräts damit jedwede bestimmungsgemäße Bedienung des Geräts, somit auch die Nutzung als Navi (zuvor schon für die Nutzung als Navi OLG Hamm 18.03.2013 (5 RBs 11/13) oder zur Recherche im Internet.
Merke: Wann immer das Gerät in die Hand genommen werden muss, ist beim Bußgeldsenat in Hamm Schluss.
Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 05.03.2015 zu OLG Hamm 15.01.2015 (1 RBs 11/13).
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt