29.08.2013 OLG Hamm: Rotlicht über Tankstelle umfahren = kein Rotlichtverstoß

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat ausgeführt, dass ein verbotenes "umfahren" einer Ampel dann nicht vorliegt, wenn der Verkehrsteilnehmer vor der Kreuzung in eine Eckgrundstück (hier Tankstelle) einbiegt und aus dem Eckgrundstück auf die Querstraße fährt. Gleichzeitig stellte der Senat klar, dass in derartigen Fällen zum Schutz des Quer- und Einmündungsverkehrs der Schutzbereich vor und hinter der Ampel weitere 10 – 15 m mit umfasse. Im entschiedenen Fall ist anzunehmen, dass dieser Schutzbereich nicht tangiert wurde. Gleichzeitig stellte der Senat klar, dass jegliche „Umgehung" des Haltegebots im Schutzbereich sehr wohl einen Rotlichtverstoß darstelle.

Quelle: Pressemitteilungen OLG Hamm vom 29.08.2013 zu 1 RBs 98/13 vom 02.07.2013

Rechtsanwalt Frank Heinemann, Lippstadt

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