28.05.2013 ArbG Saarlouis: Unwirksame Kündigung in Probezeit

Eine Entscheidung mit Seltenheitswert fällte das Arbeitsgericht Saarlouis. Es entschied, dass eine Kündigung in der Probezeit unwirksam ist, wenn sie darauf beruht, dass eine Arbeitnehmerin gravierend nach Rauch riecht. Die Mitarbeiterin hatte Sie sich mit dem Rauchverbot im Betrieb einverstanden erklärt, war aber kurz vor der Arbeit ihrem Laster noch erlegen. An ihrem ersten Arbeitstag war sie nach 2 Stunden gekündigt worden.
Zu Unrecht wie das ArbG Saarlouis entschied. Die Kündigung sei treuwidrig, da das Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Arbeitgeber hätte Differenzen, den Grundrechtsbereich der Arbeitnehmerin betreffend, zumindest mit ihr besprechen müssen, zumal die Arbeitnehmerin gegen das betriebliche Rauchverbot nicht verstoßen habe.

(Quelle: ArbG Saarlouis Pressemitteilungen 28.05.2013 1 Ca 375/12)

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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