26.09.2013 LAG Baden-Württemberg: Sachgrundlose Befristung kontra BAG

Der 6. Senat des Landesarbeitsgerichts hatte zur sachgrundlosen Befristung gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zu entscheiden. Der Kläger war zunächst in 2007 für 3 Monate, dann ab 01.02.2011 unter Nutzung der Verlängerungsmöglichkeiten bis zum 31.01.2013 beschäftigt. Die sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, sofern dieselben Partien „bereits zuvor" arbeitsrechtlich verbandelt waren. Der 7. Senat des BAG (Bundesarbeitsgerichts) hatte in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) das Merkmal „bereits zuvor" so ausgelegt, dass eine Beschäftigung, die mehr als drei Jahre zurückliegt, das Merkmal nicht erfüllt, so dass ein neues sachgrundlos befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet werden konnte. Entgegen BAG gibt das LAG BW dem Kläger in seiner Entfristungsklage Recht. Die Revision ist zugelassen. Man darf gespannt sein, wie sich das BAG nun positioniert.

Quelle: Pressemitteilungen LAG BW zu 6 Sa 28/13 vom 26.09.2013

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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