25.04.2013 BAG: Kündigung wegen Kirchenaustritt

Ein Mitarbeiter (Sozialpädagoge) einer vom katholischen Caritasverband getragenen Kindertagesstätte ist gekündigt worden, nachdem er aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.
Die Religionsgemeinschaften haben über Art. 140 GG iVm. Art 137 Abs. 3 S. 1 WRV das Recht, Ihre Angelegenheiten innerhalb des geltenden Rechts selbst zu regeln (sog. Dritter Weg). Der 2. Senat bestätigte die in den Vorinstanzen getroffene Entscheidung. Er begründete dies damit, dass das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, es den stattlichen Gerichten untersage diese zu verpflichten im verkündungsnahen Bereich (Kindertagesstätte) einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der aus Sicht der Religionsgemeinschaft gegen deren eigene Loyalitätspflicht verstoße. Es liege auch keine Diskriminierung gem. § 1, 7 AGG vor, da eine Ungleichbehandlung wegen seiner Religion gem. § 9 AGG gerechtfertigt sei.

(Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 29/13 25.04.2013 – 2 AZR 579/12 -)

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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