24.01.2013 BAG: Leiharbeitnehmer können für die Betriebsgröße im Kleinbetrieb mitzählen

Der 2. Senat des BAG hat entschieden, das Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Betriebsgröße (§ 23 Abs. 1 Satz. 3 KSchG) mitzählen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Der Rechtsstreit ist in die Berufungsinstanz zum LAG Nürnberg zurückverwiesen um diese Frage zu klären.
Die sogenannte Kleinbetriebsklausel regelt, wann ein Arbeitsverhältnis unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Bisher wurden Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers (hier Arbeitgebers) grundsätzlich nicht mitberücksichtigt, da sie nicht Arbeitnehmer des Entleihers, sondern den Verleihers waren. Der 2.Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Herausnahme der Kleinbetreibe aus dem Schutzbereich des KSchG der engen persönlichen Bindung, sowie der geringeren finanziellen Ausstattung und dem Verwaltungsaufwand eines Kündigungsschutzprozesses durch den Betriebsinhaber geschuldet wäre. Eine Unterscheidung danach, ob die regelmäßige Personalstärke durch eigenes oder fremdes Personal gedeckt würde, rechtfertige die Herausnahme aus dem Schutzbereich des KSchG nicht.

(Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 6/13 (2 AZR 140/12))

Das Schlupfloch Kleinbetriebsklausel wird im Hinblick auf die Verwendung von Fremdpersonal geschlossen. Das BAG stärkt die Rechte festangestellter Arbeitnehmer in einem Unternehmen welches seinen Personalbedarf durch Leiharbeitnehmer deckt.

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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