21.11.2012 BGH: Unfallflucht führt nicht automatisch zum Verlust des Kaskoschutzes

Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat einem Autofahrer Recht gegeben, der von der Fahrbahn (Rehe) abgekommen war und dabei einen Baum beschädigt hat. Der Kaskoversicherer hatte die Regulierung abgelehnt mit dem Hinweis auf Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3 AKB 2008) unter Berufung auf den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 2 StGB). Die Instanzen haben dem Versicherer Recht gegeben. Der BGH hat die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit dem Hinweis, dass das Aufklärungsinteresse des Versicherers gewahrt werde, sofern der Versicherungsnehmer unverzüglich den Schadensfall (Verkehrsunfall) anzeigt.

Quelle: BGH 21.11.2012 (IV ZR 97/11).

Anm.: Die Beschädigung eines Baumes stellt einen „Unfall" im Sinne des § 142 StGB dar. Dies wird vielfach verkannt mit der Folge, dass der Straftatbestand des § 142 StGB verwirklicht wird, wenn nicht unverzüglich die Polizei oder der Geschädigte (hier das Straßenbauamt) informiert wird.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

  • Aktuell
  • 2012
  • 21.11.2012 BGH: Unfallflucht führt nicht automatisch zum Verlust des Kaskoschutzes
Top