21.03.2013 BGH: Architektenpflichten zur Kostenermittlung

Der 7. Senat des Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Architektenhonoraranspruch dann untergehen kann, wenn der planende Architekt es unterlassen hat frühzeitig, nämlich schon im Rahmen der Grundlagenermittlung, mit dem Auftraggeber dessen wirtschaftlichen Rahmen und Kostenvorstellungen zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber hätte eine Kostenvorstellung in Höhe von 800 T€. Die Planungen des Architekten liefen auf 1,5 Mio € heraus. Für den Auftraggeber waren die Planungen des auf Honorar klagenden Architekten unbrauchbar. Der Architekt klagte seinen Honoraranspruch ein. Die Vorinstanzen geben ihm recht.
Der Senat macht in seiner Entscheidung deutlich, dass die Kostenvorstellung des Auftraggebers elementarer Leistungsinhalt des zu erbringenden Architektenwerkes ist. Die Sache wurde in die Berufungsinstanz zur Sachentscheidung unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Grundsätze zurückverwiesen.

Quelle: BGH - VII ZR 230/11 – Pressemitteilung Nr. 51/2013

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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