20.12.2013: Redtube Abmahnungen: Landgericht Köln weitere Pressemitteilung

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Die Geister die ich rief.... Unter diesem Motto dürfte der weitere Versuch der Schadensbegrenzung durch das Landgericht Köln zu bewerten sein. In der letzten Presserklärung wird die Veröffentlichung zweier, die Auskunft ablehnender Beschlüsse avisiert. Diese sind mittlerweile online gestellt. Fazit beider Entscheidungen: Es läge kein „offensichtlicher Rechtsverstoß" vor, der erforderlich ist, um den Auskunftsantrag gegen den Provider (hier Telekom) begründen zu können. Beide Entscheidungen stützen sich darauf, dass der streitgegenständliche Downloadvorgang nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Interessant dabei: Im Verfahren 228 O 173/13, Auskunftsantrag vom 05.08.2013, wurde auf diesen Umstand durch richterlichen Hinweis vom 06.09.2013 hingewiesen, ohne das die Antragsteller darauf in irgendeiner Weise reagierten. Dieses Datum dürfte für die Frage der strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten (Antragsteller, ggf. deren Prozessvertreter) keine unwesentliche Rolle spielen. Interessant auch: Es wird keine Entscheidung online gestellt, die dem Antrag stattgibt. Ein Schelm, der böses dabei denkt....

(Quelle: Pressemitteilung 19/13 LG Köln vom 20.12.2013 und Entscheidungen in www.nrwe.de)

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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