20.06.2013 BAG: Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Ansinnen des Landesarbeitsgerichts Hamm, die gängige Formulierung in einer Kündigung „zum nächstmöglichen Termin" den Todesstoß zu versetzen eine Absage erteilt.
Solange Kündigungstermin oder Kündigungsfrist angegeben sind und somit der Arbeitnehmer der Beendigungszeitpunkt hätte erkennen müssen, ist die Kündigung bestimmt genug formuliert und damit wirksam. Das Arbeitsgericht Paderborn und das LAG Hamm standen auf dem Standpunkt, der Arbeitnehmer solle nicht rätseln müssen, zu welchem Kündigungstermin der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt habe. Die Beklagte Arbeitgeberin musste den steinigen Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision beim BAG gehen um letztlich die Wirksamkeit der Kündigung (zum 31.08.2010) durchzusetzen.

(Quelle: BAG Pressemitteilung 41/2013 zu 6 AZR 805/11)

Rechtsanwalt Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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