20.02.2018 BAG: Altersabstandsklausel verstößt nicht (zwingend) gegen AGG

Der für das Betriebsrentenrecht zuständige 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, dass die Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung, welche Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung ausschließt die mehr als 15 Jahre jünger sind als der/die Versorgungsberechtigte, keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung darstellt.

Der Senat begründet sieht die Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an, da der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, ein legitimes Interesse daran habe, seine damit verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
Der dritte Senat ist der Auffassung, dass bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der gemeinsame Lebenszuschnitt von vornherein darauf ausgelegt ist, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringen wird. Ein Altersabstand von mehr als 15 Jahren übersteige den „üblichen“ Abstand erheblich.

Anm.: Im Hinblick auf das finanzielle Risiko des Arbeitgebers, der über § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG letztlich immer für die Durchführung der zugesagten Versorgung in der Haftung steht, ist die Entscheidung nachvollziehbar. Was die tatsächliche Ungleichbehandlung betrifft, hätten die anderen Senate des BAG wahrscheinlich anders entschieden. Hier zeigt sich einmal mehr, dass man bei dem exklusiv für betriebsrentenrechtliche Fragen zuständigen Dritten Senat sowohl in Fragen der Kontrolle „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ wie auch in Fragen der "Gleichbehandlung" nicht mit den Maßstäben rechnen darf, wie sie die anderen Senate vorgeben.

Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 9/18 zu BAG 20.02.2018 – 3 AZR 43/17 -
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

  • Aktuell
  • 2018
  • 20.02.2018 BAG: Altersabstandsklausel verstößt nicht (zwingend) gegen AGG
Top