19.12.2018 BAG: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Der 10. Senat des BAG (Bundesarbeitsgericht) hat seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und spricht nunmehr Teilzeitbeschäftigten, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leisten einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, soweit diese auch Vollzeitbeschäftigte erhalten.
Im vorliegenden Fall ging es die Auslegung einer entsprechenden tariflichen Vereinbarung, welche sich auf Jahresarbeitszeitmodelle bezog.
Der Senat argumentierte, dass Teilzeitbeschäftigte gem. § 4 Abs. 1 S.1 TzBfG gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung benachteiligt werden dürfen und schloss sich damit der Rechtsauffassung des sechsten Senats des BAG an (BAG 23.03.2017 6 AZR 161/16).
Zudem sei gem. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte teilbare Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigen Arbeitnehmers entspricht.
Anm.:
Der Senat hat in vier gleichgelagerten Fällen entschieden. Die Vorinstanzen hatten die auf die Mehrarbeitszuschläge gerichteten Klagen noch abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig alle, über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden, mit Mehrarbeitszuschlägen zu vergüten sein werden, sofern vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechende Zuschläge gezahlt werden.
Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 70/18 vom 19.12.2018 zu 10 AZR 231/18, 10 AZR 617/17, 10 AZR 618/17, 10 AZR 140/18.
Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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