19.12.2012 BGH: Gebrauchtwagenkauf „laut Vorbesitzer unfallfrei" reicht nicht

Ein Gebrauchtwagenhändler veräußerte einen Audi A6 als „laut Vorbesitzer unfallfrei" (März 2005). Dies half ihm nicht, da sich herausstellte, dass das Fahrzeug einen nicht fachmännisch behobenen Streifschaden (ca. 3.000,00 €) aufwies. Er musste das Fahrzeug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
Der Händler verklagte dann den Vorbesitzer, der ihm das Fahrzeug als „unfallfrei" verkauft hatte (Juli 2004). In diesem Prozess wurden sämtlich Kosten des Vorprozesses als Schaden mit geltend gemacht (41.106,75 €). Erstinstanzlich gewann der Händler, die Berufung war zunächst erfolgreich, wurde aber dann vom 3. Zivilsenat wieder aufgehoben. Allerdings wurden dem Händler die Kosten des Vorprozesses nicht erstattet mit dem Argument, dass aufgrund der Beanstandungen des Käufers der Händler das Fahrzeug hätte eingängig überprüfen müssen und dann den Vorschaden festgestellt hätte, was den Vorprozess vermeiden hätte.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 213/2012 ( III ZR 117/12)

Anmerkung: Die Zusicherung „unfallfrei" muss sachlich richtig sein, sonst droht u. U. auch noch deutlich später eine unangenehme und teuer Rückabwicklung. Wäre der Erstgeschädigte Händler hier eine Verbraucher gewesen, hätte der Erstverkäufer gute Chancen gehabt, auch noch die Kosten des Vorprozesses zu zahlen.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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