19.04.2013 OLG Hamm: Wer als Stromkunde Messeinrichtungen manipuliert muss zahlen

Ein Stromkunde hatte nach der Manipulation der Meßeinrichtung (Zähler) unerlaubt Strom zum Betrieb einer Cannabisplantage entnommen. Der Stromversorger schätzte den Verbrauch gem. § 18 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und stellte für den Zeitraum 07-2007 bis 08-2009 eine Rechnung in Höhe von 53.000,00 €. Das Landgericht Essen gab der Klage statt. Der 19. Zivilsenat des OLG Hamm bestätigte das erstinstanzliche Urteil weitgehend, indem es dem Versorgungsunternehmen 50.000,00 € zusprach. Aufgrund der Manipulation sei die Schätzung gem. § 18 StromGVV zulässig gewesen. Der Kunde habe dann einen geringeren Verbrauch darzulegen und zu beweisen. Dies sie hier u. a. auch deshalb nicht gelungen, da die Wohnung allein zu dem Zweck des Betriebs einer Cannabis-Plantage angemietet wurde.

(Quelle OLG-Hamm Pressemitteilung vom 19.04.2013 zu 19 U 69/11 vom 07.12.2012)

Anmerkung: Der Betrieb einer Cannabis-Plantage ist energieverbrauchsintensiv. Woher der Senat die Kenntnisse zur Einschätzung die verbrauchten Strommengen haben, bleibt dem geneigten Leser verborgen....

Frank Heinemann, Rechtsanwalt Lippstadt

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