18.09.2018 BAG: Ausschlussfrist scheitert an fehlender Ausnahme für Mindestlohn

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in einem nach dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsvertrag dann unwirksam ist, wenn sie die Nichtverfallbarkeit des Mindestlohns nicht berücksichtigt.

Gem. § 3 S. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, „insoweit“ unwirksam. Bisher war unklar, ob von der Rechtsprechung tolerierte Ausschlussklauseln, also Klauseln, die Ansprüche abschneiden, soweit sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens drei Monate) geltend gemacht werden, eine Ausnahme für den Mindestlohn aufweisen müssen. Gestützt wurde die gegenteilige Auffassung auf das im Gesetzestext stehende Wort „insoweit“.

Dieser Rechtsauffassung hat das BAG nunmehr eine Absage erteilt. Die Klausel, die in einem nach Inkrafttreten des MiLoG geschlossenen, arbeitgeberseitig formulierten Arbeitsvertrag keine Ausnahme für den Mindestlohn vorsieht, ist intransparent und daher gem. § 307 Abs. 12 S. 2 BGB unwirksam.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/18 des Bundesarbeitsgerichtes Urteil vom 18.09.2018 9 AZR 162/18
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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