17.10.2013 BAG: Diskriminierung wegen des Geschlechts

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat einer Klägerin Schadenersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung verwehrt. Die Klägerin war in der Probezeit gekündigt worden. Eine Woche nach Zugang der Kündigung teilte sie der Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft mit. Diese „nahm" die Kündigung zurück, was rechtstechnisch nicht geht, da eine einmal zugegangene empfangsbedürftige Willenserklärung, wie eine Kündigungserklärung, nur bis zum Zugang zurückgenommen werden kann. Die Klägerin verweigerte sich einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Nachdem die Beklagte, nunmehr rechtstechnisch korrekt, die Wirkungen ihrer Kündigung durch Anerkenntnis innerhalb des Kündigungsschutzprozesses beseitigt hatte, begehrte die Klägerin Schadenersatz In Höhe von drei Bruttogehältern. Diesen verwehrte der Senat mit der Argumentation, eine Diskriminierung könne nicht vorliegen, da die Arbeitgeberin unstreitig bis zum Kündigungsausspruch keinerlei Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin hatte.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 63/13 zu 8 AZR 742/12

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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