15.05.2017 AG Hersfeld: Weitergabe von Kontaktdaten an Whatsapp unzulässig

Oder: Das passiert, wenn ein Richter Datenschutz ernst nimmt.

Im Rahmen eines Sorgerechtsstreits um den Umgang eines Minderjährigen mit einem Smartphon, insbesondere der App „Whatsapp“ hat ein Richter, soweit wir das beurteilen können, erstmalig technisch korrekt Datenschutz eingefordert.

Er führt aus, dass die Nutzungsbedingungen von Whatsapp die ständige Datenweitergabe sämtlicher in dem Smartphone (oder anderer Geräte auf dem die App betrieben wird) gespeicherter Kontaktdaten erlauben, dem Nutzer aber Pflicht übertragen wird, zu versichern, dass eine entsprechende Einwilligung sämtlicher Personen, über die Daten auf dem Smartphone gespeichert sind, vorzuweisen hat.

Hand aufs Herz: Wer macht sich darüber Gedanken?

Datenschutzrechtlich ist das aber vollkommen korrekt. Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob die Einwilligungen aller Personen zur Speicherung Ihrer persönlichen Daten auf dem Gerät vorliegt. Danach muss gefragt werden, ob diese Einwilligung auch die Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte erfasst. Dies ist genau die Bedingung, die Whatsapp voraussetzt (um selbst aus der Haftung zu kommen). Die Mutmaßung, dass diese Voraussetzung in den wenigsten Fällen vorliegen wird, liegt auf der Hand.

Letztlich, so Whatsapp, sichert der Nutzer genau diese Einwilligung(en) gegenüber Whatsapp zu. Liegt die tatsächliche Einwilligung (so wahrscheinlich in den meisten Fällen) nicht vor, begeht der Nutzer eine unerlaubte Handlung, da er persönliche Daten Dritter (an Whatapp also Facebook) weitergibt. Damit verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Dritten, dessen Daten weitergegeben werden. Dies ist eine unerlaubte Handlung, die eine kostenauslösende Abmahnung des ins einen Persönlichkeitsechten verletzten Dritten auslösen kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter aufgeben, sich „smart“ weiterzubilden. Ihr wurde vorgeworfen, durch die Überlassung des Smartphones und der Zulassung der Nutzung von Whatsapp durch ihren Sohn ohne Beachtung der datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsrechte der Personen aus den Kontaktdaten des (minderjährigen) Sohnes, dessen Vermögen gefährdet zu haben. Durch die Zulassung der Nutzung der Applikation (Whatsapp) bestehe die konkrete Gefahr, dass einer der Personen, dessen persönlichen Daten in den Kontakten des Smartphones gespeichert sind, den Sohn kostenpflichtig abmahnen.
Ausblick: Das Urteil kann sich wie eine Welle durch die Rechtsprechung wälzen. Die datenschutzrechtliche Relevanz der Nutzung von Massagerdiensten ist den wenigsten Nutzern auch nur annähernd bekannt. Bisher konnte man sich darauf verlassen, dass die mit derartigen Vorgängen beschäftigten Gerichte mangels Sachverständnis Urteile vermieden haben. Ob dies so bleibt, ist zu bezweifeln.

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (F 120/17 EASO)
Anm.: Rechtsanwalt Frank Heinemann, Lippstadt

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