15.04.2013 LArbG Frankfurt: Konkurrenztätigkeit rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein 43-jähriger, in einem Abflussrohrsanierungsbetrieb beschäftigter Rohrleitungsmonteur hatte zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin Rohre (Küche und Keller) mit einer Spezialkamera inspiziert. Einige Tage später kam er zurück und verlegte für 900,00 € neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Er kassierte bar und stellte keine Quittung aus. Das Geld behielt er für sich.
Der Arbeitgeber erfuhr von dem Vorgang, als sich die Kundin wegen Nachbesserung an ihn wandte. Er kündigte fristlos. Das Arbeitsgericht Wiesbaden stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die dagegen gerichtete Berufung beim hessischen Landesarbeitsgericht war erfolgreich.

(Quelle: Hess. LArbG Pressemitteilung 3/13 vom 15.04.2013 zu 16 Sa 593/12)

Anm.: Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Der Arbeitgeber muss sich hier auf die Redlichkeit seines Mitarbeiters verlassen können.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

  • Aktuell
  • 2013
  • 15.04.2013 LArbG Frankfurt: Konkurrenztätigkeit rechtfertigt fristlose Kündigung
Top