13.12.2012 BAG: Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung gem. § 174 BGB

Die Arbeitgeberin ließ über einen Anwalt die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG (Wirksamkeitsvoraussetzung vor Kündigung) durchführen. Der Betriebsrat wies die Anhörung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Die Klägerin wurde gekündigt und berief sich auf die fehlende Betriebsratsanhörung. Sie erhob Kündigungsschutzklage und unterlag erstinstanzlich. Die Berufung vor dem LAG Baden-Württemberg war erfolgreich, wurde jedoch durch den 6. Senat des BAG wieder aufgehoben. Dieser stellte klar, dass die Anhörung des Betriebsrats nicht an Formvorschriften gebunden ist, weshalb die Zurückweisung mangels Vorlage einer Originalvollmacht ausgeschlossen sei.
Anmerkung: Anders als bei der Kündigungserklärung, die gem. § 623 BGB dem Schriftformerfordernis unterliegt, ist die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG nicht an eine Formvorschrift gebunden. Sie kann im Zweifel, was (aus Beweisgründen) nicht zu empfehlen ist, mündlich erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 90/12 BAG 13.12.2012 (6 AZR 348/11)

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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