13.03.2013 Landgericht Wuppertal: Cappucino oder doch nicht?

Das Landgericht Wuppertal hatte in 2. Instanz über die Frage zu entschieden, ob ein Kaffevollautomat (Kaufpreis 849,00 €) den "richtigen" Cappuccino Genuss ermöglichte. Der Käufer monierte, dass der produzierte Milchschaum nicht in der in der Werbung für das Gerät versprochenen Güte herstellte. In erster Instanz hatte ein Gutachter mit dem Gerät zwei Tassen Cappuccino hergestellt und den Mangel bestätigt. Die Berufungskammer hat dieses Gutachten, wenig überraschend, als untauglich verworfen. Letztlich stellt sich die Frage, welche Erwartungen der durchschnittliche Verbraucher unter den werbehaften Anpreisungen des Herstellers / Verkäufers erwarten darf. Nur wenn diese Erwartungen nicht erfüllt werden, liege ein Mangel vor. Dies müsse allerdings noch ausreichend untersucht werden. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag, jeder trägt seine Verfahrenskosten selbst (die hatten den Wert der Maschine längst übertroffen) und der Kläger (Käufer) erhält 500,00 € wurde unter Wiederruf geschlossen.

Quelle: LG Wuppertal Pressemitteilung Nr. 4/2013; Online Angebot derweste.de Rhein / Ruhr

Anm. des Verfassers: Für den Hersteller steht viel auf dem Spiel. Es war von vornherein zu erwarten, dass dieser den Weg durch die Instanzen unter Einschaltung von Gutachtern gehen würde. Das Gericht machte sehr deutlich, dass durch Werbung geweckte Erwartungen zu erfüllen seien.

Frank Heineman, Rechtsanwalt, Lippstadt

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