13.03.2013 BAG: Zeitarbeit Gleiches Geld für gleiche Arbeit „equal pay"
Nicht verwunderlich hat das Bundesarbeitsgericht seine Linie zur Rechtsprechung in der fortgesetzt: Wer zur Arbeit einem anderen Arbeitgeber überlassen wurde, hat den gesetzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung „equal treatment", sofern nicht ein einschlägiger wirksamer Tarifvertrag gilt. Das war bei den Tarifverträgen der CGZP schlicht nicht der Fall: Die Folge: Der überlassende Arbeitgeber muss die Differenz zum Entgelt des vergleichbaren Stammarbeitnehmers beim Entleiher drauflegen. Dieses Entgelt ist fällig zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt und unterliegt, sofern wirksam vereinbart, einzelvertraglicher Ausschlussfristen.
Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 17/13 vom 13.03.2013
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt