13.03.2013 BAG: Leiharbeitnehmer zählen im Entleihbetrieb (§ 9 BetrVG)

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der „im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer" gem. § 9 I BetrVG hinzuzurechnen sind. Jedenfalls bei Betrieben mit mehr als 100 „Arbeitnehmern" – so lag der Fall hier - kommt es daher auch auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 18/13 - 7 ABR 69/11)

Anm.: Der 7. Senat setzt seine Linie, Leiharbeitnehmer normalen Arbeitnehmern gleichzustellen konsequent fort. Es stehen Betriebsratswahlen an. Diese dürften angesichts der neuesten BAG-Rechtsprechung spannend werden.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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