10.12.2013 BAG: Leiharbeit: Auch dauernde Überlassung ist „vorübergehend"

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass auch eine mehrjährige Tätigkeit an immer dem gleichen Arbeitsplatz beim Entleiher kein Arbeitsverhältnis mit diesem begründet. Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG ist nur eine vorübergehende Tätigkeit im Rahmen der Leiharbeit zulässig. Allerdings ist das Merkmal „vorübergehend" nicht näher definiert. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert das Zu-Stande-Kommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher jedoch ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Den „konzerneigenen" Überlassungsunternehmen wird mit dieser Entscheidung die weitere Tätigkeit, die unter dem Damoklesschwert des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend" stand, ermöglicht.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 73/13 zu 9 AZR 51/13

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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