06.06.2013 BGH: „Winterdienstvertrag" ist Werkvertrag

Der BGH hat entschieden, dass ein „Winterdienstvertrag" als Werkvertrag und nicht als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Wesentlich sei die Verpflichtung die zu räumenden Flächen „in welcher Qualität auch immer" nach dem Vertragsinhalt zu räumen. Dies sei ein werkvertraglich geschuldeter Erfolg. Gegenstand eines Werkvertrages könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Vertragsgegenstand sei die erfolgreiche Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg sei die Gefahrbeseitigung. Eine Abnahme sei typischerweise nicht zu erwarten, denn Sinn des Vertrag sei es, dass der Unternehmer den geschuldeten Leistungserfolg herbeiführt, ohne dass der Besteller jedes Einzelgewerk abnimmt. Hat der Unternehmer seine Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt, so ist das Werk mangelhaft. Eine Nachfristsetzung ist, da der Einzelerfolg nicht zu kontrollieren sei, entbehrlich.

(Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 99/2013 zu VII ZR 355/12)

Anmerkung: Die Vorinstanzen (AG Wedding, LG Berlin) hatten den Vertrag als Dienstvertrag qualifiziert, was dazu führte, dass der Unternehmer die volle Vergütung selbst bei Schlechtleistung zu verlangen hatte. Nunmehr wird der Unternehmer seinen Leistungserfolg beweissicher dokumentieren müssen, will er erfolgreich seine Vergütung durchsetzen, denn er ist darlegungs- und beweispflichtig für die Erfüllung seiner vertraglichen Räumungsverpflichtung.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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