04.06.2013 BGH: Personenüberwachung mittels GPS am Fahrzeug ist grundsätzlich strafbar

Der Betreiber, sowie Mitarbeiter einer Detektei waren wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden (LG Mannheim). Die Revision beim BGH führte teilweise zur Bestätigung, teilweise zur Zurückweisung zur weiteern Sachaufklärung an die Vorinstanz.
Die Mitarbeiter der Detektei hatten Bewegungsprofile ihrer "Zielpersonen" mittels verdeckt angebrachter GPS-Sender an Fahrzeugen gespeichert. Die sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - grundsätzlich strafbar (§§ 44, 28, 29 BDSG), sofern die Datenerhebung nicht ausnahmsweise durch das Vorliegen eines starken berechtigten Interesses (vergleichbar einer Notwehrsituation) als "befugtes Handeln" zu qualifizieren sei.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr 96/2013 04.06.2013 – 1 StR 32/13

Anm.: Die Strafvorschriften des BDSG werden endlich auch in der Rechtsprechung wahrgenommen. Gewerbliche Datensammler werden sich zukünftig nicht mehr verstecken können.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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