03.05.2013 OLG Hamm: keine Haftung der Inhaberin einer Reitschule für Reitunfall
Eine 5-jährige Schülerin war bei einer Reitstunde, welche eine Aushilfe der Beklagten gegeben hatte vom Pony gerutscht und hatte sich einen Bruch am Oberarm (Humerusfraktur) zugezogen. Die Klägerin verlangte Schadenersatz nebst Schmerzensgeld.
Der 12. Zivilsenat wies die Klage zurück. Die Reitlehrerin habe keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Auswahl der Aushilfe sei nicht zu beanstanden gewesen. Die ausgeübte Reitübung sei sachgerecht gewesen; die Schülerin habe bereits Reiterfahrung gehabt. Der Geschehensablauf sei nicht zu erwarten gewesen.
(Quelle: OLG-Hamm Pressemitteilung 03.05.2013 Entscheidung vom 11.01.2013 -12 U 130/12)
Anm.: Im Bereich der Aufsichtspflichten ist immer größte Vorsicht geboten. Hier kann es keine schematischen Lösungsansätze für richtig und falsch geben, da die Fälle so unterschiedlich wie die Persönlichkeiten der Aufsichtsdürftigen sind.
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt