25.06.2020 AG: Fehlende Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch

Der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts - im Folgenden BAG - hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in welchem ein Schwerbehinderter Schadenersatz geltend machte, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Im Zuge des Schwerbehindertenschutzes sind öffentliche Arbeitgeber gezwungen, schwerbehinderte Bewerber auf eine Stelle zumindest zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Wird dies unterlassen, so entsteht ein Schadenersatzanspruch (hier in der alten Fassung des § 82 SGB IX).

Hier gab es allerdings einige Besonderheiten. Es handelte sich um eine interne Ausschreibung zweier identischer Stellen in verschiedenen Dienststätten. Der Kläger hatte sich auf beide Stellen beworben, war aber nur zu einem Personalgespräch geladen worden, bei dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Ergebnisse dieses Gesprächs in die andere Bewerbung mit einfließen würden. Der Kläger wurde in beiden Stellen abgelehnt und begehrte nun Schadenersatz wegen des ausgefallenen Personalgesprächs.

Erstinstanzlich verlor er, zweitinstanzlich wurde ihm Schadenersatz in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt der nicht zur Verfügung gestellten Stelle zugesprochen. Hiergegen wehrte sich die Behörde mit der Revision zum BAG.
Der achte Senat gab dem Kläger insoweit Recht, dass auch bei einer internen Stellenausschreibung die Einladung zum Gespräch verpflichtend ist. Jedoch hatte die Behörde mit ihrem Hinweis, dass die Ergebnisse des erfolgten Personalgesprächs in das andere Bewerbungsverfahren einfließen würde, diesem Umstand Genüge getan, so dass ein weiteres Bewerbungsgespräch nicht notwendig sei.

Anmerkung:
Wie eigentlich immer, wird mit Schadenersatzansprüchen dieser Art gern kurzer Prozess gemacht, schon um Nachahmer abzuschrecken. Hier liegt die Besonderheit darin, dass ein Personalgespräch für beide Bewerbungsverfahren genutzt wurde und dieser Umstand auch an den Kläger kommuniziert wurde.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 18/20 zu 8 AZR 75/19 vom 25.06.2020
Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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