24.11.2016 BGH: Keine Störerhaftung bei WLAN-gesichertem Passwort

Während der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (12.05.2010 Az.: I ZR 121/08) noch vom Störer verlangte, das Auslieferungskennwort am Router (WLAN Access Point) zu ändern, lässt er nun die Tatsache ausreichen, dass überhaupt eine aktuelle WLAN Sicherung vorhanden ist. Der Verbraucher können vielmehr davon ausgehen, dass ein voreigestelltes 16-stelliges Passwort den marktüblichen Standards entspreche und Dritte ihn nicht entschlüsseln können.
Pressemitteilung Nr. 212/2016 vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 220/15 „The Expandables 2“)
Anmerkung: So positiv diese Entscheidung auch zu werten ist, enthüllt sie doch eklatante Wissenslücken beim erkennenden Senat. Die Sicherheit eines Passworts an seiner Länge zu messen ist zwar sachlich richtig, allerdings nur unter Betrachtung der zeitlichen Komponente. Entscheidend ist letztlich, wie oft ein Angriff auf das Passwort in einer bestimmten Zeiteinheit stattfinden kann. Selbst das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIFB) empfiehlt für eine WLAN-Verschlüsselung eine Passwortlänge von 20 Zeichen (Quelle: www.bsi-fuer-buerger.de).

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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