24.04.2024 BAG: Betriebsratswahl - Weniger Kandidaten als BR-Sitze
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer für einen Betriebsratssitz, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein kleinerer Betriebsrat gewählt werden.
In eine Klinik mit 170 Mitarbeitern haben sich lediglich drei Arbeitnehmer aufstellen und letztlich wählen lassen. Die „normale“ Betriebsratsgröße wären gem. § 9 S. 1 BetrVG 7 Betriebsratsmitglieder. § 9 BetrVG sieht eine Staffelung der Betriebsratsgröße entsprechend der wählbaren Arbeitnehmer vor. Sie beginnt mit einem Betriebsratsmitglied und wird dann, je nach Anzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern jeweils um zwei Mitglieder aufgestockt, so dass immer eine ungerade Anzahl an Betriebsratsmitgliedern entsteht.
Die Arbeitgeberin hielt die Wahl deshalb (nur drei, statt 7 Betriebsratsmitglieder) für nichtig und beantragte beim zuständigen Arbeitsgericht Hamburg die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Argumentiert wurde analog § 11 BetrVG. Die Größe des Gremiums sei entsprechend § 11 auf die nächstniedrigere Betriebsgröße zu minimieren.
Die Berufung der Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg scheiterte am selben Argument.
Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies auch die Revision zurück. Der Wahl eines Betriebsrats stehe nicht entgegen, dass sich nicht genügend Bewerber für den Betriebsrat aufstellen lassen. Der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers sei es, dass in einem Betrieb mit wenigstens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte zu bilden sind, § 1 Abs. 1 BetrVG. Entsprechend sei im Falle das weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze vorhanden sind, die Größe des Gremiums auf die jeweils nächst niedrigere Betriebsratsgröße gem. § 9 BetrVG zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Im Zweifle hätte also die Wahl mit nur einem gewählten Betriebsratsmitglied zu einem Ein-Personen-Betriebsrat geführt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 TaBV 7/22 –
Anmerkungen: Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt