13.09.2022 BAG: Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in seinem Beschlussverfahren mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung aus § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Arbeitnehmerschutzgesetz - ArbSchG - in unionskonformer Auslegung der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Folgerichtig konnte der antragstellende Betriebsrat nur unterliegen. Dieser wollte im Wege des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung durchsetzen. Da aber – nach Auffassung des ersten Senats – eine solche Pflicht aus § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG bereits gesetzlich besteht, ist, gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz, der Regelungsinhalt für eine Betriebsvereinbarung gesperrt. Dort können lediglich Regelungen getroffen werden, die nicht bereist aus Tarifvertrag oder Gesetz bestehen.

Interessant an dieser Entscheidung ist allerdings, dass der erste Senat erstmals die Auffassung verkündet, dass der Arbeitgeber – bei unionskonformer Auslegung - generell (da gesetzlich) verpflichtet sei, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Bisher war herrschende Meinung, dass lediglich Mehrarbeit und Arbeit am Wochenende / Feiertagen zwingend erfasst werden müssten.
Man wird die Entscheidungsgründe im vollständig abgefassten Urteil abwarten müssen um die Tragweite einschätzen zu können.
Würde man Sie dem Wortlaut nach weit auslegen so wäre für viele moderne Beschäftigungsverhältnisse (denke man in der IT oder im Support beispielsweise) die bisherige Praxis passe und man müsste wieder jede noch so kleine Arbeitseinheit erfassen. Hier bleibt es also spannend. Vorerst heißt es Arbeitgeber aufgepasst. Falls Arbeitszeiten nicht sowieso schon erfasst werden, dann wird es jetzt Zeit ein Modell zu finden, welches den wahrscheinlichen Ansprüchen des ersten Senates nunmehr gerecht wird.

Quelle: Pressemittelungen des BAG Nr. 35/22 vom 13.09.2022 zu 1 ABR 22/21
Anmerkungen: Rechtsanwalt Frank Heinemann

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