14.12.2023 BAG: Massenentlassung – Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren – Änderung der Rechtsprechung?
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dem zweiten Senat die Frage vorgelegt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass ein Fehler im Anzeigeverfahren (Massenentlassung § 17 KSchG) zur Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung aufgrund Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) führe.
Hintergrund:
Gem. § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn er eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern kündigt (Schwellenwert) dies vor Ausspruch der Kündigung dem Arbeitsamt anzuzeigen (Anzeigeverfahren).
Der damalige Zweite Senat (18.11.2012 - 2 AZR 371/11) hatte entschieden, dass Fehler in diesem Anzeigeverfahren zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) führen.
Im Wesentlichen: Ist die erforderliche Massenentlassungsanzeige unterblieben oder unrichtig. War eine Kündigung rechtswidrig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Der Sechste Senat beabsichtigt, nicht mehr an der Auffassung des Zweiten Senats festzuhalten und hat daher dem - jetzt personell anders besetzen - Zweiten Senat die Frage vorgelegt, ob dieser gewillt ist, seine damalige Rechtsauffassung aufzugeben.
Die Antwort des Zweiten Senats bleibt abzuwarten.
Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 46/23 6 AZR 157/22 (B) – 6 AZR 155/21 (B) und 6 AZR 121/22 (B)
Anmerkungen durch Rechtsanwalt Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht Lippstadt