11.12.2019 BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalles

Schließt sich im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit eine „neue“ Arbeitsunfähigkeit nahtlos an, obliegt es dem Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die „erste“ Arbeitsunfähigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Gelingt dieser Beweis nicht, ist von der „Einheit des Verhinderungsfalles“ auszugehen mit der Folge, dass Entgeltfortzahlung bei der zweiten Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet wird.

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit seiner Entscheidung lediglich verdeutlicht, was letztlich auch bisher galt. Folgt eine an sich vollkommen andere Krankheit auf die erste Krankheit, besteht die Gefahr, dass der gesamte Arbeitsunfähigkeitszeitraum als eine Einheit betrachtet wird. Im vorliegenden Fall mit der Folge, dass weder der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die sechs Wochen nach Beginn der Zweiterkrankung, noch die Krankenkasse Krankengeld für diesen Zeitraum zahlte. Der Arbeitnehmerin war es nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass ihre erste Arbeitsunfähigkeit (psychisches Leiden) geendet hat, bevor die nächste Arbeitsunfähigkeit (gynäkologische Operation) eintrat.
Der „Grundsatz des einheitlichen Versicherungsfalles“ besagt, dass aufeinanderfolgende Arbeitsunfähigkeiten auf derselben Grunderkrankung beruhen und damit als „eine Erkrankung“ anzusehen sind. Der betroffenen Arbeitnehmerin verbleibt der Weg gegen ihre Krankenkasse wegen des nicht gezahltem Krankengeldes vorzugehen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/19 vom 11.12.2019 zu 5 AZR 505/18
Anmerkung: Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

  • Aktuell
  • 2019
  • 11.12.2020 BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Top