02.11.2016 BAG: Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit?

Der erkennende 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts zeigt auf, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer zunächst grundsätzlich nicht verpflichtet ist, an einem Personalgespräch während bestehender Arbeitsunfähigkeit teilzunehmen. Dies finde seine Begründung darin, dass die Hauptleistungspflicht (Arbeitsleistung) aufgrund der Arbeitsunfähigkeit suspendiert sei. Etwas anderes können gelten, sofern der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in zeitlich angemessenem Umfang in Kontakt zu treten um mit ihm Möglichkeit der weiteren Beschäftigung (im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen) nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Allerdings müsse dann auch das Erscheinen im Betrieb aus betrieblichen Gründen unverzichtbar, und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein. Im zugrunde liegenden Streit musste der Arbeitgeber deine Abmahnung wegen Nichterscheinens zum Personalgespräch aus der Personalakte entfernen, da er die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht darlegen konnte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 59/16 02.11.2016 zu 10 AZR 596/15
Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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