01.04.2026 BAG: Fehler bei Massenentlassungsanzeige § 17 KSchG

Fehler im Anzeigeverfahren führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
6 AZR 157/22: Kündigung ohne vorhergehende Massenentlassungsanzeige ist unwirksam.
6 AZR 152/22: Kündigung vor Abschluss des Konsultationsverfahrens (Betriebsratsanhörung) ist unwirksam.

Am 01.04.2026 hat der sechste Senat des BAG zwei Entscheidungen zu Fehlern bei der Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit gem. § 17 KSchG gefällt, die jeweils die Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigung zur Folge hatten. Beide Verfahren sind zuvor auf unterschiedliche Weise dem EuGH vorgelegt worden.

Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde die Kündigung ausgesprochen, ohne dass die zuvor erforderliche Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG bei der Agentur zur Arbeit erfolgte. Das Verfahren kam vom LAG Hamburg 3 Sa 16/21, wurde vom 6. Senat dem 2. Senat, und dann dem EuGH vorgelegt (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 –). Dieser hatte geurteilt, dass eine Massenentlassungsanzeige nicht nachgelólt werden könne, wenn zuvor die Kündigung ausgesprochen wurde und somit die Kündigung unzulässig sei. Folgerichtig hatte der sechste Senat dann auf die Unwirksamkeit der Kündigung erkannt.

Im Verfahren 6 AZR 152/22 wurde die Kündigung ausgesprochen, bevor das Konsultationsverfahren (Beratung mit dem Betriebsrat gem. § 17 Abs. 2 KSchG) abgeschlossen war. Das Verfahren kam vom LAG Düsseldorf (5 Sa 47/21) und wurde dem EuGH vom 6. Senat vorgelegt. Der EuGH antwortete mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]). Aufgrund der EuGH Entscheidung urteilte der 6. Senat, dass das Konsultationsverfahren ein zwingendes Vorverfahren sei, dessen Abschluss abgewartet werden muss, bevor Kündigungen – wirksam - ausgesprochen werden können.

Aufgrund der beiden Entscheidungen und der vorhergehenden Entscheidungen des EuGH ist § 17 KSchG soweit gestärkt worden, dass, auch ohne das dies, wie beim § 102 Abs. 1 BetrVG im Gesetzt selbst aufgeführt ist, eine Kündigung unwirksam ist, sofern im Massenentlassungsverfahren Fehler gemacht wurden (Anm. Verfasser).

Quelle: Pressemitteilung BAG 17/26 vom 01.04.2026
Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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