07.02.2019 BAG: Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen / Gebot fairen Verhandelns

Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts stellt fest, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge trotz der Tatsache, dass es sich bei Arbeitnehmern um Verbraucher handelt, nicht an den Maßstäben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB- Recht / Haustürwiderruf) zu messen sei. Aufhebungsverträge unterlägen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dem Anwendungsbereich der §§ 312 ff BGB.

Anm.
Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor; zur Begründung kann also noch keine Aussage getroffen werden. Der Fall: Eine Reinigungskraft war arbeitsunfähig erkrankt und wird zu Hause durch den Arbeitgeber aufgesucht und dort zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages „bewogen“. Die Arbeitnehmerin berief sich neben der Anfechtung auch drauf, den Aufhebungsvertrag widerrufen zu haben (AGB-Recht / Haustürgeschäft).

Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Celle die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen die Berufung zurückgewiesen, u. a. auch mit der Begründung, dass ein Widerrufrecht (§§ 312, 312g, 355 BGB) nicht bestehe. Dies hat der 6. Senat nun bestätigt. Die Sache wurde dennoch zurückverwiesen, da das LAG aus Sicht des BAG nicht genügend aufgeklärt habe, ob nicht ggf. eine Drucksituation zu einer „überstürzten“ Handlung der Arbeitnehmerin geführt hätte (sog. „Kündigung a la Einzelhandel“). Der Grundsatz einer fairen Verhandlung gebiete eine gesonderte Betrachtung insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt sei.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 6/19 vom 07.02.2019 zu BAG 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – Vorinstanz LAG Niedersachsen 07.11.2017 – 10 Sa 1159/16 –
Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt, Bearbeitungsstand 13.02.2019

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