06.03.2014 OLG-Hamm: Verkehrssicherungspflicht eines Modehauses

Ein Modehaus verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es einen Modeständer vorhält, an dem ein Kleinkind ziehen kann, so dass dieser umfällt und das Kind verletzt. Ein vierjähriges Kleinkind zog an einem mit Gürteln bestückten ca. 1,60 m hohen Ständer, der kippte um, ein Zacken/Harken verletzte das Auge des Kindes (Operation, ggf. Dauerschaden am Sehnerv). Dem Kind wurde ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen. Es habe ein Zuggewicht von 800g, die auch von einem Kleinkind aufgebracht werden könne, gereicht, um den Ständer zu kippen, so der Sachverständige. Die Haltevorrichtungen für die Gürtel enthielten eine potentielle Verletzungsgefahr. Diese Gefahrenquelle habe das Modehaus beseitigen müssen. Den Eltern sei keine Mitschuld aufgrund mangelnder Aufsicht anzulasten, da sie sich lediglich 5 m entfernt von ihrem Kind aufgehalten haben und nicht damit rechnen brauchten, das durch kurzfristiges Ziehen an einem Gürtel dieser Ständer umkippen werde. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 07.05.2014 zu 6 U 186/13, Urteil vom 06.03.2014.

Frank Heinemann, Rechtsanwalt Lippstadt

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