21.01.2016 LAG Hamm: Verlust von untypische Wertsachen am Arbeitsplatz ist Arbeitnehmerrisiko

Ein Arbeitnehmer behauptete Wertsachen im Wert von ca. 20.000,00 € im Rollcontainer seines Schreibtisches eingeschlossen zu haben. Der Rollcontainer sei verschlossen gewesen, wie auch seine Bürotür. „Einige Tage später“ habe er festgestellt, dass die typischerweise verschlossene Bürotür geöffnet, sein Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsache gestohlen worden waren. Das Öffnen der Bürotür sei nur mittels Generalschlüssels möglich gewesen, der einer Kollegin aus ihrem aufgebrochenen Spind gestohlen worden sei. Die Arbeitgeberin solle den Wert ersetzen. Sie habe unterlassen, durch klare Anweisungen und Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass ein derartiges Szenario nicht eintreten könne.
Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage abgewiesen.

Zu Recht, wie der Vorsitzende Richter im Berufungstermin ausführte. Einem Arbeitgeber können nur insoweit Schutzpflichten für mitgebrachte Sachen auferlegt werden, soweit es sich typischerweise um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, wenigstens jedoch regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Für andere, insbesondere ohne Wissen und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachte Sachen, können aus dem Arbeitsverhältnis keinerlei seitergehende Schutzpflichten entstehen. Die Berufung wurde nach diesem Hinweis zurückgenommen.

Quelle: Pressemitteilung LAG Hamm 21.01.2016 zu Az. 18 Sa 1409/15
Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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